Statuten des Vereins „GW2Community – dein deutschsprachiger Guild Wars 2 Verein“

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§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „GW2Community – dein deutschsprachiger Guild Wars 2 Verein“ und hat seinen Sitz in 8055 Seiersberg-Pirka.

§ 2 - Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich Bundesland Steiermark und den Großraum Graz. Des Weiteren werden in der Tätigkeit das EU-Ausland sowie Nicht-EU-Länder bedacht. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt das gemeinsame Spielen, Erleben und Dokumentieren von Guild Wars 2 (ein Onlinerollenspiel) seiner Mitglieder. Dabei wird insbesondere deutschsprachigen Personen eine Anlaufstelle in einem durch englischsprachige Angebote dominierten Bereich geboten. Durch das Wirken des Vereins mittels moderner Internetplattformen wird ein Zusammentreffen verschiedener Nationalitäten ermöglicht. Die über die Vereinsplattformen gewährleistete Kommunikation der Mitglieder führt zu einem Verständnis der Lebensweisen und -arten der Bürger aus verschiedenen, insbesondere europäischen Ländern, unabhängig ihres Geschlechtes, ihres Glaubens, ihrer Gesinnung oder ihrer Nationalität. Dabei wird auch die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das Vereinsleben ermöglicht und gefördert. Der Verein setzt sich für Integration, Miteinander und Gleichberechtigung ein und ist daher als gemeinnützig anzusehen.

§ 3 - Ideelle Mittel

Der Erlangung des Statutenzweckes dienen folgende Mittel:

  1. a) Anbieten einer Plattform (Internet) für die Kommunikation und den Wissensaustausch
  2. b) Abhaltung von Treffen und Pflege von Freundschaften.
  3. c) Einrichten einer Fachbibliothek

§ 4 - Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge.
  2. b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen).
  3. c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
  4. d) Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen.
  5. e) Fördererbeiträge

§ 5 - Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.

§ 6 - Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive (mit Vollendung des 16. Lebensjahres) und passive (mit Vollendung des 21. Lebensjahres) Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung von Spenden fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen.

Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft („Eintrittserklärung“) entscheidet der Vorstand. Die Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Die Eintrittserklärung Minderjähriger oder sonst beschränkt geschäftsfähiger Personen bedarf der Unterschrift gesetzlicher Vertreter. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben und die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Mit der Aufnahme einer fixen Tätigkeit im Vorstand oder dem Aufsichtsrat des Vereins ist die ordentliche Mitgliedschaft automatisch verliehen, es bedarf keiner weiteren Zustimmung durch den Vorstand.

Mit der Aufnahme einer monatlichen Unterstützung (Spende) ist automatisch eine außerordentliche Mitgliedschaft verbunden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Aufnahme als außerordentliches Mitglied verweigern. In diesem Fall ist die eingegangene Unterstützung, die zur vermeintlichen Aufnahme geführt hat, zu retournieren.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Die Rückzahlung von Jahresbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nicht, auch keine Teilsumme. Mit dem Ausschluss bzw. Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
Mit Einstellung der Unterstützung (Spende) erlischt auch automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft. Ein zusätzliches Schreiben über den Austritt ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich (Brief, Fax, Email) beim Vereinsbüro eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

§ 9 - Ausschlussbestimmungen

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft. Gegen die Entscheidung der Generalversammlung kann binnen eines Monats eine schriftliche Berufung an das Schiedsgericht gerichtet werden.

§ 10 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive (mit Vollendung des 16. Lebensjahres) und passive (mit Vollendung des 21. Lebensjahres) Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu.

Freiwillige Sach- und Geldspenden sind jederzeit möglich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung (jährlich im Voraus) der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Dazu erforderliche Unterlagen sind dem Vorstand vorzulegen.

§ 11 - Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12 - Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils im ersten Halbjahr statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, des Aufsichtsrates, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Es können max. 2 Bevollmächtigungen auf ein Mitglied übertragen werden.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der geschäftsführende Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 13 - Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer.
  4. d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge (ausgenommen sind Erhöhungen, die die Inflationsrate ausgleichen).
  5. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. f) Entlastung des Vorstandes.
  7. g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 14 - Aufsichtsrat

Die Berufung in den Aufsichtsrat erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands oder des bestehenden Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat besteht aus min. 1 Person.
Die Niederlegung der Funktion muss schriftlich an den Vorstand und die verbleibenden Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgen und ist jederzeit möglich, solang min. 1 Person als Aufsichtsrat verbleibt. Bei Ausscheiden aller Aufsichtsräte muss der Vorstand binnen 6 Wochen eine Generalversammlung einberufen, in der min. 1 neues Mitglied des Aufsichtsrates bestellt wird.
Aufsichtsräte üben ihre Tätigkeit zeitlich unbegrenzt aus und können nur bei vorsätzlichem vereinsschädigenden Verhalten vom Vorstand enthoben und von der Generalversammlung entlassen werden. Enthobene Aufsichtsräte dürfen keinen der Pkt. die in §15 angeführt sind ausüben.

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte und Aktivitäten des Vereins und der Organe. Er unterstützt den Vorstand als Ratgeber.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind vom Vorstand immer auf dem aktuellen Stand zu halten, können aber jederzeit vom Vorstand oder Projekten zusätzliche Informationen oder Bericht anfordern. Die Berichte sind unter Berücksichtigung des Umfangs umgehend zu erstellen und auszuhändigen.

§ 15 - Aufgaben des Aufsichtsrats

Dem Aufsichtsrat sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Permanente Überwachung der Geschäfte des Vereins.
  2. b) Einsetzung von Vorstandsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
  3. c) Vorschlagsrecht bei Besetzung und Nachbesetzung im Vorstand oder Projektleitungen.
  4. d) Entgegennahme von Berichten des Vorstands und einzelner Projekte.
  5. e) Anfordern von Berichten.
  6. f) einfaches Vetorecht bei Finanzentscheidungen.
  7. g) Enthebung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes.
  8. h) Enthebung von Projektleitungen auf Vorschlag des Vorstands bzw. eigenständige Enthebung bei „Gefahr im Verzug“.
  9. i) Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des jeweiligen Beschlusses.

§ 16 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem geschäftsführenden Vorstand
  2. b) dem Finanzvorstand

Die Erweiterung des Vorstandes ist durch Bildung eines erweiterten Vorstandes möglich. Die Bildung eines erweiterten Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der erweiterte Vorstand ist vertretungs- aber nicht zeichnungsbefugt.

Der Finanzvorstand vertritt den geschäftsführenden Vorstand bei dessen längerer Abwesenheit oder im Krankheitsfall voll verantwortlich und umgekehrt.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat eingesetzt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied vorzuschlagen, welches dann durch den Aufsichtsrat eingesetzt wird. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen und führt bis zur Neuwahl gemeinsam mit den Rechnungsprüfern interimistisch die Geschäfte voll verantwortlich. Sollten auch die Rechnungsprüfer und der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand, in dessen Verhinderung vom Finanzvorstand einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des geschäftsführenden Vorstands ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der geschäftsführenden Vorstand, bei Verhinderung der Finanzvorstand. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Bei Anwesenheit des Aufsichtsrates in einer Vorstandssitzung, haben alle Mitglieder des Aufsichtsrates jeweils 1 Stimme bei allen Abstimmungen. Die Anwesenheit hat keine Auswirkung auf die Beschlussfähigkeit des Vorstands.

Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

§ 17 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  1. a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. b) Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  6. f) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
  7. g) Vornahme notwendiger Kooptierungen.

§ 18 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes, in Geldangelegenheiten des geschäftsführenden Vorstandes und des Finanzvorstandes. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der geschäftsführenden Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Finanzvorstand besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Vereinverantwortlich.

Die Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand und dem Aufsichtsrat bestimmt. Ihm kann mit Einverständnis des geschäftsführenden Vorstandes und des Aufsichtsrates eine temporäre Zeichnungsbefugnis erteilt werden.

§ 19 - Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 20 - Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 21 - Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen an einen von der Generalversammlung bestimmten Verein, zu übertragen, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.