Kiroho: Deine Argumentation macht überhaupt keinen Sinn für mich, sorry, da keines Deiner Zitate und Beispiele Deine Argumentation stützt. Ich darf keine Songs, die ich auf CD besitze, einfach irgendwo hochladen, wie Du selbst korrekt erkannt hast. Ich darf die CD bloß hören und mir für Eigenzwecke (also den privaten Gebrauch) Kopien machen (z. B. im MP3-Format für meinen MP3-Player).
Auf unser GW2-Beispiel übertragen hieße das: Ich darf das Spiel spielen und davon Screenshots für den Privatgebrauch machen, diese jedoch nicht ohne ArenaNets Zustimmung veröffentlichen. Sobald mir aber die Veröffentlichung auf einer Plattform gestattet wurde, geht damit auch immer das Recht einher, sie wieder löschen zu dürfen. Ich würde durch das Löschen nichts entfernen, was ohne mein Zutun sowieso gar nicht erst da wäre (ArenaNet hat keine separaten Regeln für die Veröffentlichung und die Löschung; da steht "Inhalte verwenden", und "verwenden" unterscheidet nicht zwischen Veröffentlichen und Löschen - beides sind Verwendungsvorgänge, die von mir initiiert wurden und wozu mir die Erlaubnis erteilt wurde).
Ich glaube, Du interpretierst die Zeile "(c) anerkennen, dass Sie kein Recht auf unsere Inhalte haben" juristisch komplett falsch, denn gleich im Anschluss steht erklärend: "und (d) den Benutzerinhalt nicht als offiziell durch uns freigegeben oder beruflich mit uns verbunden darstellen." Damit distanziert sich ArenaNet eindeutig von der direkten Verantwortung über diese Inhalte, auch wenn die Urheberrechte weiterhin bei ihnen liegen. Einzig, wenn ich etwas Verbotenes damit mache, "haben [wir] das Recht, die Entfernung unserer Inhalte aus beliebigem Grund zu verlangen."
Anderes Beispiel: Eine Produktfirma kauft das Recht, einen berühmten Song für ihren Werbespot zu verwenden. Damit liegt das Urheberrecht am Song weiterhin bei der Plattenfirma (und/oder dem Komponisten). Plattenfirma und Komponist haben aber keinerlei Befugnis, der Produktfirma vorzuschreiben, wie dieser Werbespot inhaltlich auszusehen hat und ob die Produktfirma ihn ggf. nach zwei Wochen wieder aus der Werbung nehmen darf, wenn sie dies möchte - das obliegt allein der Produkfirma, nicht der Plattenfirma. Sollte der Werbespot allerdings inhaltlich gegen bestimmte Richtlinien, Gesetze oder Vereinbarungen zwischen Plattenfirma und Produktfirma verstoßen, haben die Urheber (Plattenfirma und/oder Komponist) das Recht, zu klagen und ein Verbot der Ausstrahlung zu erwirken. -- Das ist, übertragen, der Unterschied zwischen "Screenshot selbst wieder entfernen" und "Screenshot wird wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen wieder entfernt". Case closed.